The STUDIA UNIVERSITATIS BABEŞ-BOLYAI issue article summary

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    STUDIA IURISPRUDENTIA - Issue no. 4 / 2010  
         
  Article:   ERWÄGUNGEN ZUM SCHMERZENSGELDANSPRUCH IM GEGENWÄRTIGEN RUMÄNISCHEN ZIVILRECHT.

Authors:  .
 
       
         
  Abstract:  Der Zweck dieses Aufsatzes ist, nach den im Laufe mehrerer Jahre, durch Teilnahme an verschiedenen internationalen Konferenzen gesammelten Erfahrungen im Bereich des Schadenersatzrechtes, einige Schlussfolgerungen über den Schmerzensgeldanspruch im gegenwärtigen rumänischen Zivilrecht zu ziehen. Es wurde in Betracht genommen, dass sich das rumänische Schadenersatzrecht, wie auch das ganze rumänische Zivilrecht, in einer Übergangsperiode befindet. Die Grundsätze des geltenden Schadenersatzrechtes, also auch bezüglich des Ersatzes des immateriellen Schadens, sind ausschließlich ein Werk der Rechtslehre und der Rechtssprechung, die auf nur 6 Paragrafen des alten Zivilgesetzbuches beruhen. Das neue Zivilgesetzbuch von 2009 bringt eine viel ausführlichere Regelung (46 Paragrafen) mit sich, welche die wichtigsten von der Rechtslehre bestimmten Grundsätze mit einbezogen hat, ist aber noch immer nicht in Kraft getreten, also kann als Rechtsquelle noch nicht in Betracht genommen werden.Es ist erfreulich, dass im neuen ZGB der Grundsatz des Schadenersatzes für immaterielle Schäden zum ersten Mal ausdrücklich vorgesehen ist. Leider ist die Regelung sehr summarisch, sehr kurz im Verhältnis zu den zahlreichen Aspekten die in den letzten Jahren von der Rechtssprechung und von der Rechtslehre hervorgehoben wurden. Zwar sind alle drei, von der rumänischen und französischen Literatur, nach dem Kriterium des Bereiches der menschlichen Persönlichkeit die verletzt wurde, zusammengestellte Kategorien von immateriellen Schäden vertreten: Verletzungen der körperlichen Persönlichkeit (Körperschäden); Verletzungen der affektiven Persönlichkeit (der Affektivität); Verletzungen der sozialen Persönlichkeit.Leider wurde aber die Kategorie der immateriellen Schäden, die durch Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit verursacht wurden und die, wegen der Wichtigkeit dieser Schäden die aus dem Wert der verletzten Rechte und ihrer Häufigkeit in der Judikatur hervorgeht, sowohl von der rumänischen, als auch von der französischen Rechtslehre unter der Benennung "préjudice corporel", "Körperschäden"- analysiert werden, wesentlich eingeschränkt und vereinfacht. Es wird nichts von den Schäden die aus körperlichen und seelischen Schmerzen bestehen ("pain and suffering" "pretium doloris"), oder von Verunstaltungsschäden ("prix de la beauté") erwähnt, obwohl der Schadenersatz für solche immaterielle Schäden schon in den siebziger Jahren, zusammen mit dem Ersatz für den durch die entgangene Lebensfreude verursachten Schadens ("préjudice d´agrément", "loss of amenity") von der rumänischen Rechtslehre, der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Nr. VII vom 29 Dezember 1952 zuwider, anerkannt wurde.

Schlüsselworte: Körperschäden; körperliche und seelische Schmerzen; Verunstaltungsschäden; die entgangene Lebensfreude; Verlust der Lebenshoffnung; Kumulative Kausalität; Alternative Kausalität;

 
         
     
         
         
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